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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37Rechtssatz
Selbst eine Mitwirkungspflichtverletzung des Antragstellers kann nicht dazu führen, dass die Behörde von ihrer Verpflichtung entbunden wird, über den Antrag des Antragstellers innerhalb der Entscheidungsfrist einen Bescheid zu erlassen (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021). Vielmehr hätte die Behörde (das VwG) eine etwaig unterlassene Mitwirkung des Antragstellers würdigen und ihre (aufgrund einer fehlenden Mitwirkung allenfalls auch negativ ausfallende) Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist treffen müssen (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021).Selbst eine Mitwirkungspflichtverletzung des Antragstellers kann nicht dazu führen, dass die Behörde von ihrer Verpflichtung entbunden wird, über den Antrag des Antragstellers innerhalb der Entscheidungsfrist einen Bescheid zu erlassen vergleiche VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021). Vielmehr hätte die Behörde (das VwG) eine etwaig unterlassene Mitwirkung des Antragstellers würdigen und ihre (aufgrund einer fehlenden Mitwirkung allenfalls auch negativ ausfallende) Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist treffen müssen vergleiche VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220089.L01Im RIS seit
28.10.2019Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025