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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37Rechtssatz
Eine - wenn auch nach Ablauf der diesbezüglich eingeräumten Frist, aber - vor Erlassung des Bescheides erstattete Stellungnahme ist von der Behörde zu berücksichtigen (vgl. VwGH 9.9.2013, 2012/17/0025; VwGH 28.2.2008, 2006/18/0349, dem zufolge maßgeblich ist, ob sich ein Schriftsatz zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides in der Sphäre der belangten Behörde befindet); dies selbst dann, wenn der Bescheid schon vorher abgefertigt wurde (vgl. VwGH 18.1.1994, 91/07/0158).Eine - wenn auch nach Ablauf der diesbezüglich eingeräumten Frist, aber - vor Erlassung des Bescheides erstattete Stellungnahme ist von der Behörde zu berücksichtigen vergleiche VwGH 9.9.2013, 2012/17/0025; VwGH 28.2.2008, 2006/18/0349, dem zufolge maßgeblich ist, ob sich ein Schriftsatz zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides in der Sphäre der belangten Behörde befindet); dies selbst dann, wenn der Bescheid schon vorher abgefertigt wurde vergleiche VwGH 18.1.1994, 91/07/0158).
Schlagworte
Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Parteiengehör Parteiengehör Allgemein Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220059.L04Im RIS seit
28.10.2019Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019