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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217 Abs5Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nur dann und insoweit nicht, als die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt. Damit ist unmissverständlich die Säumnis bei der Entrichtung der Abgaben und nicht eine "Säumnis" beim Einbringen eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, damit dieses etwa die in § 230 Abs. 3 BAO normierten Wirkungen entfaltet, erfasst (vgl. aus dem darin übereinstimmenden Schrifttum etwa Stoll, BAO Band 3, S. 2334; Ritz, BAO6, § 217 Tz 35; Fischerlehner, Das Abgabenverfahren2, § 217 BAO Anm. 10). Zur insoweit wortgleichen Vorgängerreglung des § 221 BAO (bis zum Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000) wurde diese Frage nicht erst durch die Entscheidung des VwGH vom 22.1.1987, 86/16/0023, beantwortet, sondern bereits durch frühere Erkenntnisse (VwGH 23.9.1963, 818, 819/62, VwSlg 2930 F/1963; VwGH 20.12.1963, 1849/63). Dass der seit dem Budgetbegleitgesetz 2001 nunmehr in § 217 Abs. 5 BAO enthaltenen Regelung insoweit dieselbe Bedeutung zukommt, ergibt sich auch aus den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2001 (311 BlgNR 21. GP, 199), worin angeführt wird, dass "ein spätestens am Fälligkeitstag eingebrachtes Stundungsansuchen" vorerst das Entstehen von Säumniszuschlagsansprüchen verhindert.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 217, Absatz 5, BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nur dann und insoweit nicht, als die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt. Damit ist unmissverständlich die Säumnis bei der Entrichtung der Abgaben und nicht eine "Säumnis" beim Einbringen eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, damit dieses etwa die in Paragraph 230, Absatz 3, BAO normierten Wirkungen entfaltet, erfasst vergleiche aus dem darin übereinstimmenden Schrifttum etwa Stoll, BAO Band 3, Sitzung 2334; Ritz, BAO6, Paragraph 217, Tz 35; Fischerlehner, Das Abgabenverfahren2, Paragraph 217, BAO Anmerkung 10). Zur insoweit wortgleichen Vorgängerreglung des Paragraph 221, BAO (bis zum Budgetbegleitgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,) wurde diese Frage nicht erst durch die Entscheidung des VwGH vom 22.1.1987, 86/16/0023, beantwortet, sondern bereits durch frühere Erkenntnisse (VwGH 23.9.1963, 818, 819/62, VwSlg 2930 F/1963; VwGH 20.12.1963, 1849/63). Dass der seit dem Budgetbegleitgesetz 2001 nunmehr in Paragraph 217, Absatz 5, BAO enthaltenen Regelung insoweit dieselbe Bedeutung zukommt, ergibt sich auch aus den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2001 (311 BlgNR 21. GP, 199), worin angeführt wird, dass "ein spätestens am Fälligkeitstag eingebrachtes Stundungsansuchen" vorerst das Entstehen von Säumniszuschlagsansprüchen verhindert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160154.L02Im RIS seit
07.01.2020Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020