RS Vwgh 2019/9/18 Ro 2018/04/0010

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Veröffentlicht am 18.09.2019
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50/01 Gewerbeordnung

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Besprechung in:
ZVR 1a/2023 Kritik an Rsp VwGH 17.9.2019, Ro 2018/04/0010 Energiepreiserhöhungen - wie wirkt sich das auf Betreiber von Stromtankstellen aus?;

Rechtssatz

§ 157 GewO 1994 regelt unter der Überschrift "Tankstellen" (insbesondere) Nebenrechte für Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben. Eine Einschränkung auf bestimmte Betriebsstoffe enthält diese Regelung nicht (vgl. auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO (2011) § 157 Rz. 1, Stolzlechner/Seidler/Voglsang, Kurzkommentar Gewerbeordnung (2018), § 157 Rz. 1, Gruber/Paliege-Barfuß, Die Gewerbeordnung7 § 157 Rz. 1, die den Betrieb von E-Tankstellen zur Ausübung des freien Gewerbes der Tankstellen zählen und somit als dem Anwendungsbereich der GewO 1994 unterliegend ansehen; aA Riesz, in Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg.), GewO (2015) § 157, Rz. 5). Des Weiteren wurde mit der GewO-Novelle BGBl. I Nr. 96/2017 im Zusammenhang mit der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten in § 52 Abs. 1 GewO 1994 ein letzter Satz angefügt, dem zufolge die Abgabe von Betriebsstoffen an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen gemäß § 157, ausgenommen Stromtankstellen, jedenfalls als Betriebsstätte gilt. Auch wenn sich den Erläuterungen zu dieser Novellierung (IA 2044/A BlgNR 25. GP) keine Aussagen zur darin enthaltenen Ausnahme für Stromtankstellen entnehmen lassen, spiegelt die Regelung klar das Verständnis des Gesetzgebers wider, dass Stromtankstellen von § 157 und damit vom Anwendungsbereich der GewO 1994 grundsätzlich erfasst sind, weil andernfalls eine Ausnahme für Stromtankstellen von der in § 52 Abs. 1 GewO 1994 aufgenommenen Regelung ins Leere gehen würde und somit überflüssig wäre.Paragraph 157, GewO 1994 regelt unter der Überschrift "Tankstellen" (insbesondere) Nebenrechte für Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben. Eine Einschränkung auf bestimmte Betriebsstoffe enthält diese Regelung nicht vergleiche auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO (2011) Paragraph 157, Rz. 1, Stolzlechner/Seidler/Voglsang, Kurzkommentar Gewerbeordnung (2018), Paragraph 157, Rz. 1, Gruber/Paliege-Barfuß, Die Gewerbeordnung7 Paragraph 157, Rz. 1, die den Betrieb von E-Tankstellen zur Ausübung des freien Gewerbes der Tankstellen zählen und somit als dem Anwendungsbereich der GewO 1994 unterliegend ansehen; aA Riesz, in Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg.), GewO (2015) Paragraph 157,, Rz. 5). Des Weiteren wurde mit der GewO-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2017, im Zusammenhang mit der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten in Paragraph 52, Absatz eins, GewO 1994 ein letzter Satz angefügt, dem zufolge die Abgabe von Betriebsstoffen an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen gemäß Paragraph 157,, ausgenommen Stromtankstellen, jedenfalls als Betriebsstätte gilt. Auch wenn sich den Erläuterungen zu dieser Novellierung (IA 2044/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode keine Aussagen zur darin enthaltenen Ausnahme für Stromtankstellen entnehmen lassen, spiegelt die Regelung klar das Verständnis des Gesetzgebers wider, dass Stromtankstellen von Paragraph 157 und damit vom Anwendungsbereich der GewO 1994 grundsätzlich erfasst sind, weil andernfalls eine Ausnahme für Stromtankstellen von der in Paragraph 52, Absatz eins, GewO 1994 aufgenommenen Regelung ins Leere gehen würde und somit überflüssig wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040010.J05

Im RIS seit

11.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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