RS Vwgh 2019/9/18 Ro 2018/04/0002

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Veröffentlicht am 18.09.2019
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58/02 Energierecht

Rechtssatz

Während für die Beurteilung, ob eine bereits getätigte Investition (noch) im für die Kostenermittlung maßgeblichen Zeitraum mit dem Betrieb eines Verteilernetzes ursachlich verbunden ist, der Zeitpunkt der jeweiligen Kostenermittlung entscheidend ist, ist die Angemessenheitsprüfung von Investitionen nach § 79 Abs. 1 GWG 2011 bezogen auf deren Herstellungszeitpunkt vorzunehmen.Während für die Beurteilung, ob eine bereits getätigte Investition (noch) im für die Kostenermittlung maßgeblichen Zeitraum mit dem Betrieb eines Verteilernetzes ursachlich verbunden ist, der Zeitpunkt der jeweiligen Kostenermittlung entscheidend ist, ist die Angemessenheitsprüfung von Investitionen nach Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 bezogen auf deren Herstellungszeitpunkt vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040002.J11

Im RIS seit

11.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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