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58/02 EnergierechtNorm
GWG 2011 §79Rechtssatz
Während für die Beurteilung, ob eine bereits getätigte Investition (noch) im für die Kostenermittlung maßgeblichen Zeitraum mit dem Betrieb eines Verteilernetzes ursachlich verbunden ist, der Zeitpunkt der jeweiligen Kostenermittlung entscheidend ist, ist die Angemessenheitsprüfung von Investitionen nach § 79 Abs. 1 GWG 2011 bezogen auf deren Herstellungszeitpunkt vorzunehmen.Während für die Beurteilung, ob eine bereits getätigte Investition (noch) im für die Kostenermittlung maßgeblichen Zeitraum mit dem Betrieb eines Verteilernetzes ursachlich verbunden ist, der Zeitpunkt der jeweiligen Kostenermittlung entscheidend ist, ist die Angemessenheitsprüfung von Investitionen nach Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 bezogen auf deren Herstellungszeitpunkt vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040002.J11Im RIS seit
11.11.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019