RS Vwgh 2019/9/18 Ro 2018/04/0002

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Veröffentlicht am 18.09.2019
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Index

E3L E12503000
58/02 Energierecht

Norm

GWG 2011 §79
32009L0073 Gasbinnenmarkt-RL

Rechtssatz

Entscheidend ist, ob bezogen auf den Kostenbestimmungszeitraum die getätigte Investition des Verteilernetzbetreibers noch ursächlich mit der Netztätigkeit in Verbindung steht. Sobald dies etwa in Folge mangelnder Fertigstellung nicht mehr der Fall ist, sind die Investitionskosten, in dem Umfang, in dem sie für den Netzbetrieb nicht mehr zweckmäßig sind, nicht mehr gemäß § 79 GWG 2011 anzuerkennen. Andernfalls würde das wirtschaftliche Risiko einer einmal zum Herstellungszeitpunkt als zweckmäßige und bestmögliche Alternative beurteilten Investition für die gesamte Abschreibungsdauer auf die Netzbenutzer im Wege der Systemnutzungsentgelte überwälzt werden. Eine solche Zielsetzung ist weder der Erdgasbinnenmarkt-Richtlinie noch dem GWG 2011 zu entnehmen. Vielmehr hat der Verteilernetzbetreiber die Möglichkeit, etwa durch entsprechende vertragliche Gestaltung das Investitionsrisiko zu minimieren.Entscheidend ist, ob bezogen auf den Kostenbestimmungszeitraum die getätigte Investition des Verteilernetzbetreibers noch ursächlich mit der Netztätigkeit in Verbindung steht. Sobald dies etwa in Folge mangelnder Fertigstellung nicht mehr der Fall ist, sind die Investitionskosten, in dem Umfang, in dem sie für den Netzbetrieb nicht mehr zweckmäßig sind, nicht mehr gemäß Paragraph 79, GWG 2011 anzuerkennen. Andernfalls würde das wirtschaftliche Risiko einer einmal zum Herstellungszeitpunkt als zweckmäßige und bestmögliche Alternative beurteilten Investition für die gesamte Abschreibungsdauer auf die Netzbenutzer im Wege der Systemnutzungsentgelte überwälzt werden. Eine solche Zielsetzung ist weder der Erdgasbinnenmarkt-Richtlinie noch dem GWG 2011 zu entnehmen. Vielmehr hat der Verteilernetzbetreiber die Möglichkeit, etwa durch entsprechende vertragliche Gestaltung das Investitionsrisiko zu minimieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040002.J10

Im RIS seit

11.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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