RS Vwgh 2019/9/18 Ro 2018/04/0002

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Veröffentlicht am 18.09.2019
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58/02 Energierecht

Rechtssatz

Bei der Kostenermittlung gemäß § 79 GWG 2011 sind nur jene Kosten über Netzentgelte zu verrechnen, die ursächlich mit den Netztätigkeiten des Verteilernetzbetreibers verbunden sind. Dabei ist gemäß § 79 Abs. 1 dritter Satz GWG 2011 der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz Rechnung zu tragen. Kosten eines Verteilernetzbetreibers, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, sind gemäß dem Grundsatz der Kostenwahrheit bei der Kostenermittlung nicht anzuerkennen und somit nicht von den Benutzern des Verteilernetzes im Wege der Systemnutzungsentgelte zu tragen.Bei der Kostenermittlung gemäß Paragraph 79, GWG 2011 sind nur jene Kosten über Netzentgelte zu verrechnen, die ursächlich mit den Netztätigkeiten des Verteilernetzbetreibers verbunden sind. Dabei ist gemäß Paragraph 79, Absatz eins, dritter Satz GWG 2011 der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz Rechnung zu tragen. Kosten eines Verteilernetzbetreibers, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, sind gemäß dem Grundsatz der Kostenwahrheit bei der Kostenermittlung nicht anzuerkennen und somit nicht von den Benutzern des Verteilernetzes im Wege der Systemnutzungsentgelte zu tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040002.J07

Im RIS seit

11.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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