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58/02 EnergierechtNorm
GWG 2011 §71Rechtssatz
Wie sich aus den Ausführungen zur Kostenermittlung für Verteilernetzbetreiber nach dem GWG 2011 ergibt, liegt es im Ermessen der Regulierungsbehörde, ursächlich mit der Netztätigkeit verbundene Kosten, die - wie im vorliegenden Fall in Bezug auf die strittigen Kosten von Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter - erst während einer Regulierungsperiode entstehen, entweder bereits während der Regulierungsperiode im Wege von sogenannten Erweiterungsfaktoren zeitnah abzubilden oder erst nach Abschluss der Regulierungsperiode zu prüfen und im Wege des Regulierungskontos gemäß § 71 GWG 2011 bzw. im Wege der Neufestsetzung von Zielvorgaben für eine weitere Regulierungsperiode zu berücksichtigen. Sofern die Regulierungsbehörde im Rahmen dieses Ermessens solche Kosten in Form von Erweiterungsfaktoren wie im konkreten Fall dem in der Regulierungssystematik für die zweite Regulierungsperiode geregelten Investitionsfaktor abbildet, ist sie daran gebunden. Um eine gleichbleibende Handhabung gegenüber allen Verteilernetzbetreibern entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer (§ 72 Abs. 1 zweiter Satz GWG 2011) während einer Regulierungsperiode zu gewährleisten, ist die Beurteilung der Frage, ob während der Regulierungsperiode konkret entstandene Kosten unter einen festgelegten Erweiterungsfaktor zu subsumieren sind, anhand der Regulierungssystematik vorzunehmen.Wie sich aus den Ausführungen zur Kostenermittlung für Verteilernetzbetreiber nach dem GWG 2011 ergibt, liegt es im Ermessen der Regulierungsbehörde, ursächlich mit der Netztätigkeit verbundene Kosten, die - wie im vorliegenden Fall in Bezug auf die strittigen Kosten von Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter - erst während einer Regulierungsperiode entstehen, entweder bereits während der Regulierungsperiode im Wege von sogenannten Erweiterungsfaktoren zeitnah abzubilden oder erst nach Abschluss der Regulierungsperiode zu prüfen und im Wege des Regulierungskontos gemäß Paragraph 71, GWG 2011 bzw. im Wege der Neufestsetzung von Zielvorgaben für eine weitere Regulierungsperiode zu berücksichtigen. Sofern die Regulierungsbehörde im Rahmen dieses Ermessens solche Kosten in Form von Erweiterungsfaktoren wie im konkreten Fall dem in der Regulierungssystematik für die zweite Regulierungsperiode geregelten Investitionsfaktor abbildet, ist sie daran gebunden. Um eine gleichbleibende Handhabung gegenüber allen Verteilernetzbetreibern entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer (Paragraph 72, Absatz eins, zweiter Satz GWG 2011) während einer Regulierungsperiode zu gewährleisten, ist die Beurteilung der Frage, ob während der Regulierungsperiode konkret entstandene Kosten unter einen festgelegten Erweiterungsfaktor zu subsumieren sind, anhand der Regulierungssystematik vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040002.J06Im RIS seit
11.11.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019