RS Vwgh 2019/9/18 Ro 2018/04/0002

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Veröffentlicht am 18.09.2019
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58/02 Energierecht

Rechtssatz

Die Regulierungsbehörde kann gemäß § 79 Abs. 3 GWG 2011 zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte ein jeweils dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem für die jeweilige ein- oder mehrjährige Regulierungsperiode umsetzen. Geänderte Rahmenbedingungen der Versorgungsaufgaben und damit einhergehende Kostenentwicklungen während einer Regulierungsperiode sollen durch die Einführung sogenannter Erweiterungsfaktoren bestmöglich und zeitnah abgebildet werden. Der Regulierungsbehörde kommt nicht nur bei der Festsetzung der Höhe der gesetzlich vorgegebenen Parameter, sondern auch bei der Einführung (bzw. allfälligen Wiederabschaffung) von Erweiterungsfaktoren Ermessen zu (vgl. Görlich/Rührnössl/Ennser, ecolex 2014, 475).Die Regulierungsbehörde kann gemäß Paragraph 79, Absatz 3, GWG 2011 zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte ein jeweils dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem für die jeweilige ein- oder mehrjährige Regulierungsperiode umsetzen. Geänderte Rahmenbedingungen der Versorgungsaufgaben und damit einhergehende Kostenentwicklungen während einer Regulierungsperiode sollen durch die Einführung sogenannter Erweiterungsfaktoren bestmöglich und zeitnah abgebildet werden. Der Regulierungsbehörde kommt nicht nur bei der Festsetzung der Höhe der gesetzlich vorgegebenen Parameter, sondern auch bei der Einführung (bzw. allfälligen Wiederabschaffung) von Erweiterungsfaktoren Ermessen zu vergleiche Görlich/Rührnössl/Ennser, ecolex 2014, 475).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040002.J05

Im RIS seit

11.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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