RS Vwgh 2019/9/18 Ro 2018/04/0002

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Veröffentlicht am 18.09.2019
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58/02 Energierecht

Rechtssatz

Durch die Festlegung der Systemnutzungsentgelte ex ante werden die tatsächlichen Kosten der Verteilernetzbetreiber von den regulatorisch zugestandenen Kosten für die Regulierungsperiode entkoppelt, wodurch ein Anreiz zur Effizienz entsteht, weil Kosteneinsparungen aus Effizienzverbesserungen, die über eine unternehmensindividuelle Potenzialabschätzung hinausgehen, als zusätzlicher Ergebnisbeitrag zu den angemessenen kalkulatorischen Kapitalkosten beim Netzbetreiber verbleiben, während eine unzureichende Ausschöpfung des unternehmensindividuellen Potenzials den Ergebnisbeitrag schmälert (vgl. K. Oberndorfer, ZTR 2011, 7; Görlich/Rührnössl/Ennser, Anreizregulierung 3.0, ecolex 2014, 473).Durch die Festlegung der Systemnutzungsentgelte ex ante werden die tatsächlichen Kosten der Verteilernetzbetreiber von den regulatorisch zugestandenen Kosten für die Regulierungsperiode entkoppelt, wodurch ein Anreiz zur Effizienz entsteht, weil Kosteneinsparungen aus Effizienzverbesserungen, die über eine unternehmensindividuelle Potenzialabschätzung hinausgehen, als zusätzlicher Ergebnisbeitrag zu den angemessenen kalkulatorischen Kapitalkosten beim Netzbetreiber verbleiben, während eine unzureichende Ausschöpfung des unternehmensindividuellen Potenzials den Ergebnisbeitrag schmälert vergleiche K. Oberndorfer, ZTR 2011, 7; Görlich/Rührnössl/Ennser, Anreizregulierung 3.0, ecolex 2014, 473).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040002.J04

Im RIS seit

11.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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