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58/02 EnergierechtNorm
GWG 2011 §79 Abs1Rechtssatz
Bei der Kostenanerkennung ist gemäß § 79 Abs. 1 zweiter Satz GWG 2011 zu prüfen, ob die durch den Netzbetreiber dargelegten Kosten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach angemessen sind. Neben allgemeinen Angemessenheitsbeurteilungen sind auch Vergleiche mit anderen rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen - vor allem mit anderen Netzbetreibern - zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser am Maßstab eines rationell geführten Netzbetreibers durchgeführten Durchschnittsbetrachtung sind Abschläge von den als angemessen angenommenen Kosten zulässig (vgl. in Bezug auf die vergleichbare Systematik für den Bereich der Elektrizitätswirtschaft K. Oberndorfer, Das neue Systemnutzungsentgelte-Regime nach dem ElWOG 2010, ZTR 2011, 7). Die von der Regulierungsbehörde ermittelten und anerkannten Kosten können somit von den durch die Netzbetreiber in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Kosten abweichen, falls diese nicht mit einem vergleichbaren und rationell geführten Unternehmen vereinbar sind und daher nicht dem Grunde bzw. der Höhe nach angemessen sind (vgl. die Erläuterungen zur RV 1081 BlgNR XXIV. GP, 26). Dieses Prinzip der Angemessenheit gilt gleichermaßen für Investitionen, die für Netzbetreiber auf Grund der hohen Anlagenintensität von besonderer Bedeutung sind und deren Berücksichtigung einen wesentlichen Bestandteil der Netzkosten darstellt. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Sofern in diesem Sinne Investitionskosten dem Grunde oder der Höhe nach nicht angemessen sind, weil etwa die Investition für den Netzbetrieb nicht erforderlich ist oder die getätigte Investition zum Zeitpunkt der Herstellung nicht als bestmögliche Alternative zu identifizieren war, ist sie von der Regulierungsbehörde nicht bzw. nicht vollständig anzuerkennen (vgl. die Erläuterungen zur RV 1081 BlgNR XXIV. GP, 26). Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Investitionen sind hingegen entsprechend § 79 Abs. 1 zweiter und fünfter Satz GWG 2011 im Rahmen der Kostenermittlung anzuerkennen. Dies gilt unter anderem für jene Kosten, die den in § 79 Abs. 1 dritter Satz GWG 2011 genannten Aspekten und Zielen dienen (K. Oberndorfer, ZTR 2011, 10).Bei der Kostenanerkennung ist gemäß Paragraph 79, Absatz eins, zweiter Satz GWG 2011 zu prüfen, ob die durch den Netzbetreiber dargelegten Kosten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach angemessen sind. Neben allgemeinen Angemessenheitsbeurteilungen sind auch Vergleiche mit anderen rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen - vor allem mit anderen Netzbetreibern - zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser am Maßstab eines rationell geführten Netzbetreibers durchgeführten Durchschnittsbetrachtung sind Abschläge von den als angemessen angenommenen Kosten zulässig vergleiche in Bezug auf die vergleichbare Systematik für den Bereich der Elektrizitätswirtschaft K. Oberndorfer, Das neue Systemnutzungsentgelte-Regime nach dem ElWOG 2010, ZTR 2011, 7). Die von der Regulierungsbehörde ermittelten und anerkannten Kosten können somit von den durch die Netzbetreiber in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Kosten abweichen, falls diese nicht mit einem vergleichbaren und rationell geführten Unternehmen vereinbar sind und daher nicht dem Grunde bzw. der Höhe nach angemessen sind vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1081 BlgNR römisch 24 . GP, 26). Dieses Prinzip der Angemessenheit gilt gleichermaßen für Investitionen, die für Netzbetreiber auf Grund der hohen Anlagenintensität von besonderer Bedeutung sind und deren Berücksichtigung einen wesentlichen Bestandteil der Netzkosten darstellt. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Sofern in diesem Sinne Investitionskosten dem Grunde oder der Höhe nach nicht angemessen sind, weil etwa die Investition für den Netzbetrieb nicht erforderlich ist oder die getätigte Investition zum Zeitpunkt der Herstellung nicht als bestmögliche Alternative zu identifizieren war, ist sie von der Regulierungsbehörde nicht bzw. nicht vollständig anzuerkennen vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1081 BlgNR römisch 24 . GP, 26). Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Investitionen sind hingegen entsprechend Paragraph 79, Absatz eins, zweiter und fünfter Satz GWG 2011 im Rahmen der Kostenermittlung anzuerkennen. Dies gilt unter anderem für jene Kosten, die den in Paragraph 79, Absatz eins, dritter Satz GWG 2011 genannten Aspekten und Zielen dienen (K. Oberndorfer, ZTR 2011, 10).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040002.J02Im RIS seit
11.11.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019