RS Vwgh 2019/9/18 Ro 2018/04/0002

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Veröffentlicht am 18.09.2019
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58/02 Energierecht

Rechtssatz

Als Ausgangspunkt der Kostenermittlung sind geprüfte Jahresabschlüsse (für das jeweilige Kostenprüfungsjahr) heranzuziehen, weshalb grundsätzlich nur jene Kosten maßgeblich sind, die im jeweiligen Kostenprüfungsjahr dem Verteilernetzbetreiber entstanden und als solche im Jahresabschluss angeführt sind. Bei der Ermittlung der Kosten von Netzbetreibern sind nur jene Kosten über Netzentgelte zu verrechnen, die ursächlich mit Netztätigkeiten verbunden sind. Dadurch wird dem Grundsatz der Kostenwahrheit entsprochen (vgl. zur weitgehend gleich normierten Kostenermittlung gemäß ElWOG 2010 VwGH 18.11.2014, 2012/05/0092 bis 0094). Bei der Kostenermittlung ist somit darauf zu achten, dass einerseits der Netzbetreiber keine Kosten aus nicht der Regulierung unterworfenen Bereichen trägt und andererseits dem Netzbetreiber zurechenbare Erlöse beim Netzbetreiber verbleiben, um Marktverzerrungen zu vermeiden (vgl. die Erläuterungen zur RV 1081 BlgNR XXIV. GP, 26). Überdies ist auf wesentliche Faktoren wie Netzsicherheit, Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, Marktintegration sowie Energieeffizienz zu achten (§ 79 Abs. 1 dritter Satz GWG 2011).Als Ausgangspunkt der Kostenermittlung sind geprüfte Jahresabschlüsse (für das jeweilige Kostenprüfungsjahr) heranzuziehen, weshalb grundsätzlich nur jene Kosten maßgeblich sind, die im jeweiligen Kostenprüfungsjahr dem Verteilernetzbetreiber entstanden und als solche im Jahresabschluss angeführt sind. Bei der Ermittlung der Kosten von Netzbetreibern sind nur jene Kosten über Netzentgelte zu verrechnen, die ursächlich mit Netztätigkeiten verbunden sind. Dadurch wird dem Grundsatz der Kostenwahrheit entsprochen vergleiche zur weitgehend gleich normierten Kostenermittlung gemäß ElWOG 2010 VwGH 18.11.2014, 2012/05/0092 bis 0094). Bei der Kostenermittlung ist somit darauf zu achten, dass einerseits der Netzbetreiber keine Kosten aus nicht der Regulierung unterworfenen Bereichen trägt und andererseits dem Netzbetreiber zurechenbare Erlöse beim Netzbetreiber verbleiben, um Marktverzerrungen zu vermeiden vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1081 BlgNR römisch 24 . GP, 26). Überdies ist auf wesentliche Faktoren wie Netzsicherheit, Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, Marktintegration sowie Energieeffizienz zu achten (Paragraph 79, Absatz eins, dritter Satz GWG 2011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040002.J01

Im RIS seit

11.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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