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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Für den in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 geforderten Konnex zum betreffenden Gewerbe ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entscheidend, dass der Gewerbeinhaber einen Teil der Tathandlungen bei der Ausübung anderer, von der Entziehung nicht betroffener Gewerbe begangen hat, sofern die dabei übertretenen Rechtsvorschriften auch bei der Ausübung des gegenständlichen, von der Entziehung betroffenen Gewerbes zu beachten sind (vgl. VwGH 23.5.2014, Ro 2014/04/0009, mwN). Gleiches gilt, wenn der Gewerbetreibende die Tathandlungen bei der Ausübung eines anderen, mittlerweile eingestellten Gewerbes begangen hat (vgl. VwGH 26.2.2014, 2013/04/0179, sowie Stolzlechner/Seider/Vogelsang, GewO2 (2018) § 87 Rz 3).Für den in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 geforderten Konnex zum betreffenden Gewerbe ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entscheidend, dass der Gewerbeinhaber einen Teil der Tathandlungen bei der Ausübung anderer, von der Entziehung nicht betroffener Gewerbe begangen hat, sofern die dabei übertretenen Rechtsvorschriften auch bei der Ausübung des gegenständlichen, von der Entziehung betroffenen Gewerbes zu beachten sind vergleiche VwGH 23.5.2014, Ro 2014/04/0009, mwN). Gleiches gilt, wenn der Gewerbetreibende die Tathandlungen bei der Ausübung eines anderen, mittlerweile eingestellten Gewerbes begangen hat vergleiche VwGH 26.2.2014, 2013/04/0179, sowie Stolzlechner/Seider/Vogelsang, GewO2 (2018) Paragraph 87, Rz 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040102.L03Im RIS seit
11.11.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019