Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/02/0184 E 19. März 2018 RS 1Stammrechtssatz
Die von einem Organ der zuständigen Behörde erteilte Auskunft kann für das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums von Bedeutung sein, wenn auch die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO 1960 und des KFG 1967 für "Lenker" von Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. VwGH 15.5.1990, 89/02/0206).Die von einem Organ der zuständigen Behörde erteilte Auskunft kann für das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums von Bedeutung sein, wenn auch die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO 1960 und des KFG 1967 für "Lenker" von Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht als unverschuldet angesehen werden kann vergleiche VwGH 15.5.1990, 89/02/0206).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020142.L01Im RIS seit
14.11.2019Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019