RS Vwgh 2019/9/18 Ra 2018/04/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2019
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97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §123
BVergG 2006 §129
BVergG 2006 §78
BVergG 2006 §79

Rechtssatz

Ob ein Angebot einen zum Ausscheiden führenden Mangel aufweist, ist am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen - hier konkret an den Teilnahmebedingungen - zu messen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2015/04/0084, mwN). Die Überprüfung des Vorliegens des Ausscheidenstatbestandes erfordert somit die Auslegung der bestandfesten Ausschreibungsbedingungen und der vom betreffenden Bieter erstatteten Angebotslegung.Ob ein Angebot einen zum Ausscheiden führenden Mangel aufweist, ist am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen - hier konkret an den Teilnahmebedingungen - zu messen (ständige Rechtsprechung; vergleiche etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2015/04/0084, mwN). Die Überprüfung des Vorliegens des Ausscheidenstatbestandes erfordert somit die Auslegung der bestandfesten Ausschreibungsbedingungen und der vom betreffenden Bieter erstatteten Angebotslegung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040096.L01

Im RIS seit

11.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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