Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24aHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/18/0278 E 19. Oktober 2017 RS 2Stammrechtssatz
Liegt nur eine (gemeinsame) Revision vor, war die Gebühr nach § 24a VwGG nur einmal zu entrichten und daher auch nur einmal zuzuerkennen.Liegt nur eine (gemeinsame) Revision vor, war die Gebühr nach Paragraph 24 a, VwGG nur einmal zu entrichten und daher auch nur einmal zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210224.L02Im RIS seit
11.11.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019