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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
In Bezug auf die Beschwerdeabweisung hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft ist es nur Aufgabe des VwG, die auf § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122). Von daher ist es verfehlt, im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses als materielle Rechtsgrundlage für die Beschwerdeabweisung § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 anzuführen.In Bezug auf die Beschwerdeabweisung hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft ist es nur Aufgabe des VwG, die auf Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122). Von daher ist es verfehlt, im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses als materielle Rechtsgrundlage für die Beschwerdeabweisung Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 anzuführen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210204.L01Im RIS seit
08.11.2019Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019