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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Soweit die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung auf die Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG verweist und dazu näher ausführt, § 15 Abs. 5 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2004 könne nicht gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie gerechtfertigt werden, kann dieses Vorbringen schon deshalb nicht entscheidungsrelevant sein, weil die Gleichbehandlungsrichtlinie ihrem Art. 1 zufolge dem Zweck dient, Diskriminierung unter anderem wegen des Alters in Beschäftigung und Beruf zu bekämpfen. Aus dem 13. Erwägungsgrund und Art. 3 Abs. 3 der Gleichbehandlungsrichtlinie ergibt sich, dass diese Richtlinie nicht für Leistungen seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes gilt. Der Geltungsbereich der Gleichbehandlungsrichtlinie erstreckt sich somit nicht auf Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt gleichgestellt werden (vgl. EuGH vom 26. September 2013, C-546/11, Rn. 25). Die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Witwenpension stellt keine Leistung aus Beschäftigung und Beruf, sondern eine solche der sozialen Sicherheit dar, auf die die Gleichbehandlungsrichtlinie somit nicht anzuwenden ist.Soweit die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung auf die Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG verweist und dazu näher ausführt, Paragraph 15, Absatz 5, des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2004 könne nicht gemäß Artikel 6, Absatz 2, dieser Richtlinie gerechtfertigt werden, kann dieses Vorbringen schon deshalb nicht entscheidungsrelevant sein, weil die Gleichbehandlungsrichtlinie ihrem Artikel eins, zufolge dem Zweck dient, Diskriminierung unter anderem wegen des Alters in Beschäftigung und Beruf zu bekämpfen. Aus dem 13. Erwägungsgrund und Artikel 3, Absatz 3, der Gleichbehandlungsrichtlinie ergibt sich, dass diese Richtlinie nicht für Leistungen seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes gilt. Der Geltungsbereich der Gleichbehandlungsrichtlinie erstreckt sich somit nicht auf Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt gleichgestellt werden vergleiche EuGH vom 26. September 2013, C-546/11, Rn. 25). Die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Witwenpension stellt keine Leistung aus Beschäftigung und Beruf, sondern eine solche der sozialen Sicherheit dar, auf die die Gleichbehandlungsrichtlinie somit nicht anzuwenden ist.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62011CJ0546 Dansk Jurist- og Okonomforbund VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060127.L01Im RIS seit
31.10.2019Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019