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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SteiermarkNorm
AVG §52Rechtssatz
Die Frage der Beurteilung eines Geschoßes gemäß § 1 Abs. 4 Stmk BebauungsdichteV 1993 stellt eine Rechtsfrage dar, die ausschließlich von der Behörde bzw. dem LVwG, nicht jedoch von einem Sachverständigen zu beantworten ist. Die vom Amtssachverständigen vorgenommene rechtliche Beurteilung ist für die Behörde und das LVwG unbeachtlich.Die Frage der Beurteilung eines Geschoßes gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Stmk BebauungsdichteV 1993 stellt eine Rechtsfrage dar, die ausschließlich von der Behörde bzw. dem LVwG, nicht jedoch von einem Sachverständigen zu beantworten ist. Die vom Amtssachverständigen vorgenommene rechtliche Beurteilung ist für die Behörde und das LVwG unbeachtlich.
Schlagworte
Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060120.L02Im RIS seit
14.11.2019Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019