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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38Rechtssatz
Ist die Vorfrage bereits Gegenstand eines anhängigen Verfahrens (hier:) des zuständigen Gerichtes, kann das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt werden (§ 38 zweiter Satz AVG). Das zivilgerichtliche Verfahren ist vorliegend allerdings, was dem VwG bei seiner Beschlussfassung bekannt war, seinerseits schon unterbrochen, wobei mit einer Fortsetzung dieses Verfahrens nicht zu rechnen ist bzw. für eine derartige Annahme keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Eine Aussetzung des Verwaltungsverfahrens bis zur Entscheidung im ausgesetzten zivilgerichtlichen Verfahren kommt daher nicht in Betracht (vgl. im gleichen Sinn VfSlg. 12840/1991). Dass aus zivilprozessualer Sicht die Unterbrechung eines Verfahrens an der Gerichts- und Streitanhängigkeit nichts ändert, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Prozesslage soll durch die Unterbrechung nicht verändert, sondern nur in jenem Stadium fixiert werden, in dem sie sich bei Eintritt der Unterbrechung befindet.Ist die Vorfrage bereits Gegenstand eines anhängigen Verfahrens (hier:) des zuständigen Gerichtes, kann das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt werden (Paragraph 38, zweiter Satz AVG). Das zivilgerichtliche Verfahren ist vorliegend allerdings, was dem VwG bei seiner Beschlussfassung bekannt war, seinerseits schon unterbrochen, wobei mit einer Fortsetzung dieses Verfahrens nicht zu rechnen ist bzw. für eine derartige Annahme keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Eine Aussetzung des Verwaltungsverfahrens bis zur Entscheidung im ausgesetzten zivilgerichtlichen Verfahren kommt daher nicht in Betracht vergleiche im gleichen Sinn VfSlg. 12840/1991). Dass aus zivilprozessualer Sicht die Unterbrechung eines Verfahrens an der Gerichts- und Streitanhängigkeit nichts ändert, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Prozesslage soll durch die Unterbrechung nicht verändert, sondern nur in jenem Stadium fixiert werden, in dem sie sich bei Eintritt der Unterbrechung befindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060093.L01Im RIS seit
03.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019