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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichendend konkreten Einleitungsbeschluss wird - ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit - die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen. Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.4.1989, 88/09/0004). Gleichartige Bestimmungen des BDG 1979 in ähnlich formulierten Disziplinarrechtsordnungen, also auch im Disziplinarrecht der Landes- und Gemeindebeamten, werden wie vergleichbare Bestimmungen des BDG 1979 ausgelegt (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0038; VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035; VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0053; VwGH 14.10.2011, 2009/09/0194).Durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichendend konkreten Einleitungsbeschluss wird - ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit - die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen. Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.4.1989, 88/09/0004). Gleichartige Bestimmungen des BDG 1979 in ähnlich formulierten Disziplinarrechtsordnungen, also auch im Disziplinarrecht der Landes- und Gemeindebeamten, werden wie vergleichbare Bestimmungen des BDG 1979 ausgelegt vergleiche VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0038; VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035; VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0053; VwGH 14.10.2011, 2009/09/0194).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019090006.J01Im RIS seit
11.11.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019