RS Vwgh 2019/9/25 Ro 2019/09/0006

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Veröffentlicht am 25.09.2019
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
L24002 Gemeindebedienstete Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1
DienstrechtsG Krnt 1994 §102 Z2
GdBedG Krnt 1992 §3 Abs1
GdBedG Krnt 1992 §3 Abs2
GdBedG Krnt 1992 §65 Abs2
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Im Disziplinarverfahren nach dem Krnt GdBedG 1992 hat der Bürgermeister gemäß § 65 Abs. 2 Krnt GdBedG 1992 alle zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu treffen und danach die Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission zu übermitteln. Weiters sieht § 3 Abs. 2 zweiter Satz legcit. explizit vor, dass - soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt - die nach dem Dienstrecht der Landesbeamten der Landesregierung zustehenden Befugnisse dem Bürgermeister zustehen, was bedeutet, dass er im Hinblick auf § 102 Z 2 Krnt DienstrechtsG 1994 auch zur Verhängung einer einstweiligen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen im Bereich der ihm unterstellten Gemeindebediensteten zuständig ist, er also auch zur Besorgung von Aufgaben befugt ist, welche die Disziplinarbehörden nach dem Krnt DienstrechtsG 1994 wahrzunehmen haben. Hinzu kommt, dass in § 3 Abs. 1 Krnt GdBedG 1992 eine subsidiäre Zuständigkeit des Bürgermeisters in allen Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes normiert wird.Im Disziplinarverfahren nach dem Krnt GdBedG 1992 hat der Bürgermeister gemäß Paragraph 65, Absatz 2, Krnt GdBedG 1992 alle zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu treffen und danach die Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission zu übermitteln. Weiters sieht Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz legcit. explizit vor, dass - soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt - die nach dem Dienstrecht der Landesbeamten der Landesregierung zustehenden Befugnisse dem Bürgermeister zustehen, was bedeutet, dass er im Hinblick auf Paragraph 102, Ziffer 2, Krnt DienstrechtsG 1994 auch zur Verhängung einer einstweiligen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen im Bereich der ihm unterstellten Gemeindebediensteten zuständig ist, er also auch zur Besorgung von Aufgaben befugt ist, welche die Disziplinarbehörden nach dem Krnt DienstrechtsG 1994 wahrzunehmen haben. Hinzu kommt, dass in Paragraph 3, Absatz eins, Krnt GdBedG 1992 eine subsidiäre Zuständigkeit des Bürgermeisters in allen Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes normiert wird.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019090006.J02

Im RIS seit

11.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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