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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §1Rechtssatz
Im Disziplinarverfahren nach dem Krnt GdBedG 1992 hat der Bürgermeister gemäß § 65 Abs. 2 Krnt GdBedG 1992 alle zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu treffen und danach die Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission zu übermitteln. Weiters sieht § 3 Abs. 2 zweiter Satz legcit. explizit vor, dass - soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt - die nach dem Dienstrecht der Landesbeamten der Landesregierung zustehenden Befugnisse dem Bürgermeister zustehen, was bedeutet, dass er im Hinblick auf § 102 Z 2 Krnt DienstrechtsG 1994 auch zur Verhängung einer einstweiligen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen im Bereich der ihm unterstellten Gemeindebediensteten zuständig ist, er also auch zur Besorgung von Aufgaben befugt ist, welche die Disziplinarbehörden nach dem Krnt DienstrechtsG 1994 wahrzunehmen haben. Hinzu kommt, dass in § 3 Abs. 1 Krnt GdBedG 1992 eine subsidiäre Zuständigkeit des Bürgermeisters in allen Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes normiert wird.Im Disziplinarverfahren nach dem Krnt GdBedG 1992 hat der Bürgermeister gemäß Paragraph 65, Absatz 2, Krnt GdBedG 1992 alle zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu treffen und danach die Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission zu übermitteln. Weiters sieht Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz legcit. explizit vor, dass - soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt - die nach dem Dienstrecht der Landesbeamten der Landesregierung zustehenden Befugnisse dem Bürgermeister zustehen, was bedeutet, dass er im Hinblick auf Paragraph 102, Ziffer 2, Krnt DienstrechtsG 1994 auch zur Verhängung einer einstweiligen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen im Bereich der ihm unterstellten Gemeindebediensteten zuständig ist, er also auch zur Besorgung von Aufgaben befugt ist, welche die Disziplinarbehörden nach dem Krnt DienstrechtsG 1994 wahrzunehmen haben. Hinzu kommt, dass in Paragraph 3, Absatz eins, Krnt GdBedG 1992 eine subsidiäre Zuständigkeit des Bürgermeisters in allen Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes normiert wird.
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019090006.J02Im RIS seit
11.11.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019