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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1Rechtssatz
Es muss einem Rechtsanwalt klar sein, dass für die Frage des Beginns des Fristenlaufes der durch den Rückschein im Sinne des § 22 Abs. 1 ZustG beurkundete Zeitpunkt der persönlichen Übernahme (und nicht sonstige Angaben auf dem Briefkuvert) maßgeblich sein kann (vgl. VwGH 17.12.2002, 2002/11/0191).Es muss einem Rechtsanwalt klar sein, dass für die Frage des Beginns des Fristenlaufes der durch den Rückschein im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, ZustG beurkundete Zeitpunkt der persönlichen Übernahme (und nicht sonstige Angaben auf dem Briefkuvert) maßgeblich sein kann vergleiche VwGH 17.12.2002, 2002/11/0191).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190199.L05Im RIS seit
30.10.2019Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019