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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §26 Abs1Rechtssatz
Es muss als geradezu auffallende Sorglosigkeit gesehen werden, wenn sich der Rechtsvertreter bei derart bedeutenden und grundlegenden Fakten wie dem Zustellzeitpunkt des zu bekämpfenden Asylbescheides ausschließlich auf die Angaben eines - noch dazu offenkundig mit der österreichischen Rechtsordnung nicht vertrauten - Fremden verlässt (vgl. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0436). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Angaben des Antragstellers, er habe das zuzustellende Dokument "ehest möglich" abgeholt, nicht alle für die Bestimmung des den Beginn der Revisionsfrist auslösenden Zustellzeitpunktes notwendigen Informationen enthalten haben.Es muss als geradezu auffallende Sorglosigkeit gesehen werden, wenn sich der Rechtsvertreter bei derart bedeutenden und grundlegenden Fakten wie dem Zustellzeitpunkt des zu bekämpfenden Asylbescheides ausschließlich auf die Angaben eines - noch dazu offenkundig mit der österreichischen Rechtsordnung nicht vertrauten - Fremden verlässt vergleiche VwGH 22.2.2001, 2000/20/0436). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Angaben des Antragstellers, er habe das zuzustellende Dokument "ehest möglich" abgeholt, nicht alle für die Bestimmung des den Beginn der Revisionsfrist auslösenden Zustellzeitpunktes notwendigen Informationen enthalten haben.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190199.L04Im RIS seit
30.10.2019Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019