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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Gründe für die Revisionszulässigkeit sind gesondert anzuführen. Verweise auf andere Unterlagen oder andere Schriftsätze zur Begründung der Zulässigkeit einer Revision sind unbeachtlich (vgl. dazu etwa VwGH 31.1.2019, Ra 2018/07/0367, mwN).Die Gründe für die Revisionszulässigkeit sind gesondert anzuführen. Verweise auf andere Unterlagen oder andere Schriftsätze zur Begründung der Zulässigkeit einer Revision sind unbeachtlich vergleiche dazu etwa VwGH 31.1.2019, Ra 2018/07/0367, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050236.L01Im RIS seit
30.10.2019Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019