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E1PNorm
AuslBG §12Rechtssatz
Bei der Zulassung von Ausländern zu einer Beschäftigung (etwa) als Schlüsselkraft handelt es sich um ein "civil right" im Sinn der Rechtsprechung des EGMR (vgl. VwGH 20.3.2019, Ra 2018/09/0136; VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006). Nichts anderes gilt unter diesem Gesichtspunkt für die Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 (oder auch § 32a Abs. 4) AuslBG an einen Unionsbürger im Zusammenhang mit dem Recht auf mündliche Verhandlung, leitet sich ein allfälliger Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt diesfalls doch aus seinem unmittelbar auf das Unionsrecht rückführbaren Aufenthalts- und Niederlassungsrecht ab (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137).Bei der Zulassung von Ausländern zu einer Beschäftigung (etwa) als Schlüsselkraft handelt es sich um ein "civil right" im Sinn der Rechtsprechung des EGMR vergleiche VwGH 20.3.2019, Ra 2018/09/0136; VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006). Nichts anderes gilt unter diesem Gesichtspunkt für die Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, (oder auch Paragraph 32 a, Absatz 4,) AuslBG an einen Unionsbürger im Zusammenhang mit dem Recht auf mündliche Verhandlung, leitet sich ein allfälliger Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt diesfalls doch aus seinem unmittelbar auf das Unionsrecht rückführbaren Aufenthalts- und Niederlassungsrecht ab vergleiche VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090211.L02Im RIS seit
11.11.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019