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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z1Rechtssatz
An einer Aufhebung der Versiegelung der Eingangstüre hat die revisionswerbende Partei im konkreten Fall, trotz Außerkrafttretens der Verfügung gemäß § 56a Abs. 3 GSpG 1989 für den Fall des Unterbleibens einer Zustellung eines schriftlichen Bescheids an sie binnen Monatsfrist bzw. Aufhebung des dieses Lokal betreffenden Bescheids mit Erkenntnis des VwG (vgl. VwGH 17.5.2019, Ra 2018/17/0227), auch noch ein rechtliches Interesse, wäre in diesem Fall - die Legitimation der revisionswerbenden Partei vorausgesetzt - das Verfahren über die Maßnahmenbeschwerde doch ohne Kostenzuspruch an den Bund einzustellen gewesen (VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0840; siehe auch VfGH 26.11.2018, A 12/2018).An einer Aufhebung der Versiegelung der Eingangstüre hat die revisionswerbende Partei im konkreten Fall, trotz Außerkrafttretens der Verfügung gemäß Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG 1989 für den Fall des Unterbleibens einer Zustellung eines schriftlichen Bescheids an sie binnen Monatsfrist bzw. Aufhebung des dieses Lokal betreffenden Bescheids mit Erkenntnis des VwG vergleiche VwGH 17.5.2019, Ra 2018/17/0227), auch noch ein rechtliches Interesse, wäre in diesem Fall - die Legitimation der revisionswerbenden Partei vorausgesetzt - das Verfahren über die Maßnahmenbeschwerde doch ohne Kostenzuspruch an den Bund einzustellen gewesen (VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0840; siehe auch VfGH 26.11.2018, A 12/2018).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090192.L02Im RIS seit
28.10.2019Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019