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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Rechtssatz
Zwar kann die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 entfallen, wenn die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen ist. Es ist aber nicht Sache der Partei, die Voraussetzungen ihrer Parteistellung unter Beweis zu stellen, sondern es obliegt dem VwG, die Frage der Parteistellung von Amts wegen zu prüfen (vgl. VwGH 21.1.2019, Ra 2017/17/0829). Gerade in dem Fall, bei dem die Frage der Parteistellung durch die strittige Auslegung von Urkunden und die beantragte Einvernahme von Personen zu klären sind, hat das VwG daher eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Zwar kann die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 entfallen, wenn die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen ist. Es ist aber nicht Sache der Partei, die Voraussetzungen ihrer Parteistellung unter Beweis zu stellen, sondern es obliegt dem VwG, die Frage der Parteistellung von Amts wegen zu prüfen vergleiche VwGH 21.1.2019, Ra 2017/17/0829). Gerade in dem Fall, bei dem die Frage der Parteistellung durch die strittige Auslegung von Urkunden und die beantragte Einvernahme von Personen zu klären sind, hat das VwG daher eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090192.L01Im RIS seit
28.10.2019Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019