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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
AVG §52 Abs2Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/05/0060 E 25.09.2019Rechtssatz
Der Hinweis auf eine der Rechtsansicht des VwG widersprechende Behördenpraxis stellt keine schlüssige Begründung dafür, dass die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten gewesen sei, dar, blieb es dem VwG doch unbenommen, einem Amtssachverständigen bei der Berechnung der Mehrleistungsentschädigung im Sinne des § 58 Abs. 2 lit. d Wr BauO in rechtlicher Hinsicht vorzugeben, von welcher Flächenwidmung er in Bezug auf die zu bewertenden Teilflächen auszugehen hat.Der Hinweis auf eine der Rechtsansicht des VwG widersprechende Behördenpraxis stellt keine schlüssige Begründung dafür, dass die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten gewesen sei, dar, blieb es dem VwG doch unbenommen, einem Amtssachverständigen bei der Berechnung der Mehrleistungsentschädigung im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, Wr BauO in rechtlicher Hinsicht vorzugeben, von welcher Flächenwidmung er in Bezug auf die zu bewertenden Teilflächen auszugehen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050059.L14Im RIS seit
08.11.2019Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019