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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
AVG §52Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/05/0060 E 25.09.2019Rechtssatz
Der VwGH hat sich im Erkenntnis VwGH 26.6.1990, 89/05/0004, mit dem Verhältnis zwischen der Bestimmung des § 57 Abs. 2 Wr BauO und der Bestimmung des § 76 Abs. 1 AVG auseinandergesetzt und ausgeführt, dass die Bestimmung des § 57 Abs. 2 Wr BauO nicht jenen Verwaltungsvorschriften gleichgesetzt werden kann, nach denen die der Behörde erwachsenen Barauslagen von Amts wegen zu tragen sind. Denn durch die Verpflichtung (dort:) zur Grundeinlösung soll nicht die Gebietskörperschaft, sondern der Grundeigentümer begünstigt werden, und dessen Verpflichtung zur Tragung der Sachverständigenkosten ergibt sich aus § 76 Abs. 1 AVG. § 57 Abs. 2 Wr BauO stellt daher keine Grundlage dafür dar, die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen dem Magistrat (oder der Bundeshauptstadt Wien als dessen Rechtsträger) aufzuerlegen.Der VwGH hat sich im Erkenntnis VwGH 26.6.1990, 89/05/0004, mit dem Verhältnis zwischen der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, Wr BauO und der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins, AVG auseinandergesetzt und ausgeführt, dass die Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, Wr BauO nicht jenen Verwaltungsvorschriften gleichgesetzt werden kann, nach denen die der Behörde erwachsenen Barauslagen von Amts wegen zu tragen sind. Denn durch die Verpflichtung (dort:) zur Grundeinlösung soll nicht die Gebietskörperschaft, sondern der Grundeigentümer begünstigt werden, und dessen Verpflichtung zur Tragung der Sachverständigenkosten ergibt sich aus Paragraph 76, Absatz eins, AVG. Paragraph 57, Absatz 2, Wr BauO stellt daher keine Grundlage dafür dar, die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen dem Magistrat (oder der Bundeshauptstadt Wien als dessen Rechtsträger) aufzuerlegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050059.L13Im RIS seit
08.11.2019Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019