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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/05/0060 E 25.09.2019Rechtssatz
Infolge der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses des VwG entfaltete der Aussetzungsbeschluss des VwG keine verfahrensaussetzende Wirkung mehr, sodass ab diesem Zeitpunkt kein rechtliches Interesse an einer Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses mehr gegeben sein konnte (vgl. dazu etwa VwGH 2.7.2018, Ro 2017/12/0006, mwN).Infolge der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses des VwG entfaltete der Aussetzungsbeschluss des VwG keine verfahrensaussetzende Wirkung mehr, sodass ab diesem Zeitpunkt kein rechtliches Interesse an einer Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses mehr gegeben sein konnte vergleiche dazu etwa VwGH 2.7.2018, Ro 2017/12/0006, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050059.L05Im RIS seit
08.11.2019Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019