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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienBeachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/05/0060 E 25.09.2019Rechtssatz
Für die Bemessung der Entschädigung kommt es auf den Wert an, den die gegenständlichen Grundflächen nach deren Ausnützbarkeit auf Grund der bei der Abtretung geltenden Widmungs- und Bebauungsbestimmungen im seinerzeitigen Abtretungszeitpunkt (vgl. etwa VwGH 21.11.2017, Ro 2016/05/0015) hatten. Dieser Wert ist entsprechend zu valorisieren.Für die Bemessung der Entschädigung kommt es auf den Wert an, den die gegenständlichen Grundflächen nach deren Ausnützbarkeit auf Grund der bei der Abtretung geltenden Widmungs- und Bebauungsbestimmungen im seinerzeitigen Abtretungszeitpunkt vergleiche etwa VwGH 21.11.2017, Ro 2016/05/0015) hatten. Dieser Wert ist entsprechend zu valorisieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050059.L04Im RIS seit
08.11.2019Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019