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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienBeachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/05/0060 E 25.09.2019Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/05/0015 E 21. November 2017 RS 2Stammrechtssatz
Wird der Enteignungszweck nicht verwirklicht, besteht ein Anspruch auf Rückübereignung (Hinweis VfSlg. 8981/1980), im vorliegenden Fall nach Maßgabe des § 58 Wr BauO. Gemäß § 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 4 Wr BauO ist dabei Ersatz für alle dem Enteigneten durch die "Enteignung" verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu gewähren. Er ist so zu stellen, als ob die "Enteignung" nicht stattgefunden hätte (Hinweis OGH 14.2.2012, 10 Ob 6/12y, und OGH 6.7.2016, 7 Ob 119/16z).Wird der Enteignungszweck nicht verwirklicht, besteht ein Anspruch auf Rückübereignung (Hinweis VfSlg. 8981/1980), im vorliegenden Fall nach Maßgabe des Paragraph 58, Wr BauO. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 4, Wr BauO ist dabei Ersatz für alle dem Enteigneten durch die "Enteignung" verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu gewähren. Er ist so zu stellen, als ob die "Enteignung" nicht stattgefunden hätte (Hinweis OGH 14.2.2012, 10 Ob 6/12y, und OGH 6.7.2016, 7 Ob 119/16z).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050059.L02Im RIS seit
08.11.2019Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019