RS Vwgh 2019/9/25 Ra 2018/05/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2019
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/10 Grundrechte

Norm

BauO Wr §57 Abs2
BauO Wr §58
BauO Wr §58 Abs4
StGG Art5

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/05/0060 E 25.09.2019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/05/0015 E 21. November 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Wird der Enteignungszweck nicht verwirklicht, besteht ein Anspruch auf Rückübereignung (Hinweis VfSlg. 8981/1980), im vorliegenden Fall nach Maßgabe des § 58 Wr BauO. Gemäß § 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 4 Wr BauO ist dabei Ersatz für alle dem Enteigneten durch die "Enteignung" verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu gewähren. Er ist so zu stellen, als ob die "Enteignung" nicht stattgefunden hätte (Hinweis OGH 14.2.2012, 10 Ob 6/12y, und OGH 6.7.2016, 7 Ob 119/16z).Wird der Enteignungszweck nicht verwirklicht, besteht ein Anspruch auf Rückübereignung (Hinweis VfSlg. 8981/1980), im vorliegenden Fall nach Maßgabe des Paragraph 58, Wr BauO. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 4, Wr BauO ist dabei Ersatz für alle dem Enteigneten durch die "Enteignung" verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu gewähren. Er ist so zu stellen, als ob die "Enteignung" nicht stattgefunden hätte (Hinweis OGH 14.2.2012, 10 Ob 6/12y, und OGH 6.7.2016, 7 Ob 119/16z).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050059.L02

Im RIS seit

08.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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