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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §10 Abs2 Z1 idF 2006/I/041Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/10/0148Rechtssatz
Mit der mit BGBl. I Nr. 41/2006 neu gestalteten Bestimmung des § 10 ApG 1907, die unverändert in Geltung steht, sind jene Interessen von eine Hausapotheke führenden Ärzten festgelegt worden, die sie im Rahmen der Bedarfsprüfung geltend zu machen berechtigt sind. So wie Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken bei der Bedarfsfrage nur ihre Existenzgefährdung geltend machen dürfen, sind Hausapotheken führende Ärzte im Rahmen ihrer Parteistellung lediglich berechtigt, das Vorhandensein einer ärztlichen Hausapotheke in einer sogenannten "Ein-Arzt-Gemeinde" iSd § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 ApG 1907, in der die Betriebsstätte der neuen öffentlichen Apotheke errichtet werden soll, einzuwenden, nicht aber die Existenzgefährdung bestehender Apotheken.Mit der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006, neu gestalteten Bestimmung des Paragraph 10, ApG 1907, die unverändert in Geltung steht, sind jene Interessen von eine Hausapotheke führenden Ärzten festgelegt worden, die sie im Rahmen der Bedarfsprüfung geltend zu machen berechtigt sind. So wie Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken bei der Bedarfsfrage nur ihre Existenzgefährdung geltend machen dürfen, sind Hausapotheken führende Ärzte im Rahmen ihrer Parteistellung lediglich berechtigt, das Vorhandensein einer ärztlichen Hausapotheke in einer sogenannten "Ein-Arzt-Gemeinde" iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, ApG 1907, in der die Betriebsstätte der neuen öffentlichen Apotheke errichtet werden soll, einzuwenden, nicht aber die Existenzgefährdung bestehender Apotheken.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100147.L01Im RIS seit
31.10.2019Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019