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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ASGG §65 Abs1 Z3Rechtssatz
Eine Streitigkeit über die in § 324 ASVG geregelte Legalzession stellt eine Sozialrechtssache iSd § 65 Abs. 1 Z 3 ASGG zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Sozialversicherungsträger dar (vgl. OGH 26.6.1990, 10 ObS 298/89), die als solche vor dem Arbeits- und Sozialgericht zu klären ist, wohingegen über einen Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes im Verwaltungsrechtsweg nach den Sozialhifegesetzen abzusprechen ist. Aufgrund der unterschiedlichen - insoweit auf verschiedenen kompetenzrechtlichen Grundlagen beruhenden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Z 11 (Sozialversicherungswesen) und Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG (Armenwesen)) - Rechtsgrundlagen, die unterschiedliche Rechtsverhältnisse regeln, kann es der Verwaltungsbehörde im Rahmen ihres Vollzugsbereiches nicht "aus kompetenzrechtlichen Gründen" verwehrt sein, bei der Festsetzung des Anspruches des Hilfesuchenden gegenüber dem Sozialhilfeträger eine ziffernmäßig bestimmte Eigenleistung des Hilfesuchenden bis zur Änderung der Einkommensverhältnisse in den Spruch aufzunehmen.Eine Streitigkeit über die in Paragraph 324, ASVG geregelte Legalzession stellt eine Sozialrechtssache iSd Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Sozialversicherungsträger dar vergleiche OGH 26.6.1990, 10 ObS 298/89), die als solche vor dem Arbeits- und Sozialgericht zu klären ist, wohingegen über einen Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes im Verwaltungsrechtsweg nach den Sozialhifegesetzen abzusprechen ist. Aufgrund der unterschiedlichen - insoweit auf verschiedenen kompetenzrechtlichen Grundlagen beruhenden vergleiche Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, (Sozialversicherungswesen) und Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Armenwesen)) - Rechtsgrundlagen, die unterschiedliche Rechtsverhältnisse regeln, kann es der Verwaltungsbehörde im Rahmen ihres Vollzugsbereiches nicht "aus kompetenzrechtlichen Gründen" verwehrt sein, bei der Festsetzung des Anspruches des Hilfesuchenden gegenüber dem Sozialhilfeträger eine ziffernmäßig bestimmte Eigenleistung des Hilfesuchenden bis zur Änderung der Einkommensverhältnisse in den Spruch aufzunehmen.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Spruch DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100124.L01Im RIS seit
28.10.2019Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019