RS Vwgh 2019/9/26 Ra 2018/10/0087

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Veröffentlicht am 26.09.2019
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Index

L92004 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
MSG OÖ 2011
MSG OÖ 2011 §13 Abs5
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/10/0095 E 18. April 2012 RS 5

Stammrechtssatz

Mietschulden aus früheren Perioden - auch aus solchen, in denen keine Sozialhilfe bezogen wurde - sind zu berücksichtigen, wenn infolge der offenen Schuld eine Notlage in Ansehung des Unterkunftsbedarfs droht (vgl. E 20. Dezember 1988, 87/11/0006).Mietschulden aus früheren Perioden - auch aus solchen, in denen keine Sozialhilfe bezogen wurde - sind zu berücksichtigen, wenn infolge der offenen Schuld eine Notlage in Ansehung des Unterkunftsbedarfs droht vergleiche E 20. Dezember 1988, 87/11/0006).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100087.L01

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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