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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2018/22/0004 B 23. Mai 2018 RS 1Stammrechtssatz
Ist ein Fristsetzungsantrag gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, so ist bei diesem Verfahrensstand nicht darüber abzusprechen, ob der Fristsetzungsantrag zum Zeitpunkt seiner Einbringung zulässig war (vgl. VwGH 2.3.2018, Fr 2018/01/0003).Ist ein Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, so ist bei diesem Verfahrensstand nicht darüber abzusprechen, ob der Fristsetzungsantrag zum Zeitpunkt seiner Einbringung zulässig war vergleiche VwGH 2.3.2018, Fr 2018/01/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019180034.F02Im RIS seit
19.11.2019Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019