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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Die Verbesserungspflicht findet dort ihre Grenze, wo ein Anbringen so mangelhaft ist, dass man gar nicht zu erkennen vermag, worauf es gerichtet ist, und es daher - auch nach einem Versuch zur Klarstellung - nicht möglich ist zu erkennen, welche "Verbesserungen" vorgenommen werden sollen. Dies ist bei Anbringen der Fall, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen und die deshalb gemäß § 13 Abs. 6 AVG "nicht in Behandlung genommen werden müssen". § 13 Abs. 6 AVG ist allerdings nur auf Extremfälle gemünzt, in denen einem Anbringen tatsächlich überhaupt keine "Angelegenheit" zu entnehmen ist, auf die es sich bezieht (VwGH 14.1.2003, 2001/01/0229, mwN). Eine derartige Konstellation liegt im Revisionsfall nicht vor, weil das in Rede stehende, die Beilagen zum eigentlichen - nicht eingelangten - Beschwerdeschriftsatz enthaltende E-Mail in seinem Betreff ausdrücklich den Hinweis "Beschwerde" sowie die Namen und die IFA-Zahl des Revisionswerbers enthielt. Die Eingabe wies somit ein Mindestmaß an Konkretisierung auf und war insofern jedenfalls rechtlich (als Beschwerde) einordenbar (vgl. auch dazu VwGH 2001/01/0229).Die Verbesserungspflicht findet dort ihre Grenze, wo ein Anbringen so mangelhaft ist, dass man gar nicht zu erkennen vermag, worauf es gerichtet ist, und es daher - auch nach einem Versuch zur Klarstellung - nicht möglich ist zu erkennen, welche "Verbesserungen" vorgenommen werden sollen. Dies ist bei Anbringen der Fall, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen und die deshalb gemäß Paragraph 13, Absatz 6, AVG "nicht in Behandlung genommen werden müssen". Paragraph 13, Absatz 6, AVG ist allerdings nur auf Extremfälle gemünzt, in denen einem Anbringen tatsächlich überhaupt keine "Angelegenheit" zu entnehmen ist, auf die es sich bezieht (VwGH 14.1.2003, 2001/01/0229, mwN). Eine derartige Konstellation liegt im Revisionsfall nicht vor, weil das in Rede stehende, die Beilagen zum eigentlichen - nicht eingelangten - Beschwerdeschriftsatz enthaltende E-Mail in seinem Betreff ausdrücklich den Hinweis "Beschwerde" sowie die Namen und die IFA-Zahl des Revisionswerbers enthielt. Die Eingabe wies somit ein Mindestmaß an Konkretisierung auf und war insofern jedenfalls rechtlich (als Beschwerde) einordenbar vergleiche auch dazu VwGH 2001/01/0229).
Schlagworte
Formgebrechen behebbareEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010503.L02Im RIS seit
08.11.2019Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019