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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
§ 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind, soweit die Partei den Mangel nicht erkennbar bewusst herbeigeführt hat (vgl. VwGH 17.2.2015, Ro 2014/01/0036, mwN). Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG 2014 genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel gemäß der - nach § 17 VwGVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG daher grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen.Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind, soweit die Partei den Mangel nicht erkennbar bewusst herbeigeführt hat vergleiche VwGH 17.2.2015, Ro 2014/01/0036, mwN). Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG 2014 genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel gemäß der - nach Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG daher grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen.
Schlagworte
Formgebrechen behebbareEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010503.L01Im RIS seit
08.11.2019Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019