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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
Den von UNHCR und EASO herausgegebenen Richtlinien und den darin enthaltenen Ausführungen zur allgemeinen Lage kommt vor allem für die Feststellung der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Asylwerbers als wesentliche Grundlage für die rechtliche Beurteilung des Bestehens einer tatsächlichen Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 Bedeutung zu. In dieser Hinsicht haben die Asylbehörden die Richtlinien von UNHCR und EASO in ihren Entscheidungen zu beachten (vgl. zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit den UNHCR-Richtlinien VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533, Rn. 20, bzw. jüngst 7.6.2019, Ra 2019/14/0114, Rn. 9). Die Asylbehörden sind jedoch nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EASO gebunden (vgl. wiederum VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533, Rn. 20, bzw. jüngst 7.6.2019, Ra 2019/14/0114, Rn. 9).Den von UNHCR und EASO herausgegebenen Richtlinien und den darin enthaltenen Ausführungen zur allgemeinen Lage kommt vor allem für die Feststellung der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Asylwerbers als wesentliche Grundlage für die rechtliche Beurteilung des Bestehens einer tatsächlichen Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 Bedeutung zu. In dieser Hinsicht haben die Asylbehörden die Richtlinien von UNHCR und EASO in ihren Entscheidungen zu beachten vergleiche zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit den UNHCR-Richtlinien VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533, Rn. 20, bzw. jüngst 7.6.2019, Ra 2019/14/0114, Rn. 9). Die Asylbehörden sind jedoch nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EASO gebunden vergleiche wiederum VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533, Rn. 20, bzw. jüngst 7.6.2019, Ra 2019/14/0114, Rn. 9).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010457.L01Im RIS seit
08.11.2019Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019