RS Vwgh 2019/10/1 Ra 2019/17/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.2019
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/16/0156 B 20. November 2018 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Gerade dann, wenn bewusst eine Konstruktion gewählt wird, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollen, ist eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage an den Tag zu legen. Erst im Falle einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten, unrichtigen Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde und im Vertrauen auf diese Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße sind nicht als Verschulden anzurechnen (vgl. VwGH 30.10.2018, Ra 2018/16/0155, mwN).Gerade dann, wenn bewusst eine Konstruktion gewählt wird, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollen, ist eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage an den Tag zu legen. Erst im Falle einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten, unrichtigen Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde und im Vertrauen auf diese Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße sind nicht als Verschulden anzurechnen vergleiche VwGH 30.10.2018, Ra 2018/16/0155, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170078.L02

Im RIS seit

28.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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