Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/16/0156 B 20. November 2018 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Gerade dann, wenn bewusst eine Konstruktion gewählt wird, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollen, ist eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage an den Tag zu legen. Erst im Falle einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten, unrichtigen Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde und im Vertrauen auf diese Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße sind nicht als Verschulden anzurechnen (vgl. VwGH 30.10.2018, Ra 2018/16/0155, mwN).Gerade dann, wenn bewusst eine Konstruktion gewählt wird, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollen, ist eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage an den Tag zu legen. Erst im Falle einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten, unrichtigen Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde und im Vertrauen auf diese Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße sind nicht als Verschulden anzurechnen vergleiche VwGH 30.10.2018, Ra 2018/16/0155, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170078.L02Im RIS seit
28.11.2019Zuletzt aktualisiert am
28.11.2019