RS Vwgh 2019/10/1 Ra 2018/02/0321

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Veröffentlicht am 01.10.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

StGB §2
TierschutzG 2005 §38 Abs1 Z1
TierschutzG 2005 §4 Z1
TierschutzG 2005 §5 Abs1
TierschutzG 2005 §5 Abs2
TierschutzG 2005 §5 Abs2 Z13
TierschutzG 2005 §9
VStG §1 Abs1
VStG §2 Abs2
VwGG §42 Abs4
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/02/0322

Rechtssatz

§ 2 StGB erweitert im Kriminalstrafrecht die Strafbarkeit aller Erfolgsdelikte auf die Unterlassung der Erfolgsabwendung unter folgenden Voraussetzungen: zum einen kann diese Delikte nur eine Person begehen, die eine besondere Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung trifft (Garantenpflicht); zum anderen muss die Unterlassung der Herbeiführung des Erfolges durch ein aktives Tun auch sonst gleichzuhalten sein. Eine vergleichbare Regelung ist dem Verwaltungsstrafrecht aber fremd. § 2 StGB ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht anwendbar und darf nicht analog angewendet werden (vgl. VwGH 19.3.2013, 2009/02/0230). Insofern ist die Tathandlung der Tierquälerei iSd § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 TierschutzG 2005 durch Unterlassung (Untätigbleiben, Nichtverhindern) nur verwirklicht, wenn sich aus einer anderen Bestimmung als dem gesetzlichen Tatbestand ergibt, dass die Nichtvornahme bestimmter Handlungen strafbar sein soll. Die einzelnen, in § 5 Abs. 2 TierschutzG 2005 demonstrativ aufgezählten Tathandlungen stellen keine selbstständigen, unter Strafe stehenden Tatbestände dar. § 5 Abs. 2 legcit. enthält vielmehr eine demonstrative Auflistung von Verstößen gegen § 5 Abs. 1 legcit. (vgl. VwGH 28.7.2010, 2009/02/0344). Demnach können einem Tier (auch) durch die Unterlassung von Betreuungsmaßnahmen ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden (vgl. § 5 Abs. 2 Z 13 TierschutzG 2005). Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Z 13 legcit. verstößt aber nur der Tierhalter iSd § 4 Z 1 TierschutzG 2005 gegen § 5 Abs. 1 legcit., wenn er die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines "von ihm gehaltenen" Tieres vernachlässigt. Dass auch die Nichtvornahme bestimmter Handlungen durch Dritte nach § 5 Abs. 1 legcit. strafbar sein soll, hat der Gesetzgeber hingegen nicht normiert (vgl. ErläutRV 446 BlgNR 22. GP 8). Da sich weder aus dem gesetzlichen Tatbestand des § 5 Abs. 1 legcit. noch aus anderen Bestimmungen ergibt, dass die Unterlassung bestimmter Handlungen strafbar sein soll, wenn sie nicht durch den Tierhalter oder den Garanten erfolgt, ist die Tathandlung der Tierquälerei durch eine Unterlassungshandlung eines Dritten nicht verwirklicht.Paragraph 2, StGB erweitert im Kriminalstrafrecht die Strafbarkeit aller Erfolgsdelikte auf die Unterlassung der Erfolgsabwendung unter folgenden Voraussetzungen: zum einen kann diese Delikte nur eine Person begehen, die eine besondere Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung trifft (Garantenpflicht); zum anderen muss die Unterlassung der Herbeiführung des Erfolges durch ein aktives Tun auch sonst gleichzuhalten sein. Eine vergleichbare Regelung ist dem Verwaltungsstrafrecht aber fremd. Paragraph 2, StGB ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht anwendbar und darf nicht analog angewendet werden vergleiche VwGH 19.3.2013, 2009/02/0230). Insofern ist die Tathandlung der Tierquälerei iSd Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, TierschutzG 2005 durch Unterlassung (Untätigbleiben, Nichtverhindern) nur verwirklicht, wenn sich aus einer anderen Bestimmung als dem gesetzlichen Tatbestand ergibt, dass die Nichtvornahme bestimmter Handlungen strafbar sein soll. Die einzelnen, in Paragraph 5, Absatz 2, TierschutzG 2005 demonstrativ aufgezählten Tathandlungen stellen keine selbstständigen, unter Strafe stehenden Tatbestände dar. Paragraph 5, Absatz 2, legcit. enthält vielmehr eine demonstrative Auflistung von Verstößen gegen Paragraph 5, Absatz eins, legcit. vergleiche VwGH 28.7.2010, 2009/02/0344). Demnach können einem Tier (auch) durch die Unterlassung von Betreuungsmaßnahmen ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TierschutzG 2005). Nach dem Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, legcit. verstößt aber nur der Tierhalter iSd Paragraph 4, Ziffer eins, TierschutzG 2005 gegen Paragraph 5, Absatz eins, legcit., wenn er die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines "von ihm gehaltenen" Tieres vernachlässigt. Dass auch die Nichtvornahme bestimmter Handlungen durch Dritte nach Paragraph 5, Absatz eins, legcit. strafbar sein soll, hat der Gesetzgeber hingegen nicht normiert vergleiche ErläutRV 446 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 8). Da sich weder aus dem gesetzlichen Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, legcit. noch aus anderen Bestimmungen ergibt, dass die Unterlassung bestimmter Handlungen strafbar sein soll, wenn sie nicht durch den Tierhalter oder den Garanten erfolgt, ist die Tathandlung der Tierquälerei durch eine Unterlassungshandlung eines Dritten nicht verwirklicht.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020321.L04

Im RIS seit

14.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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