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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6Rechtssatz
In § 97 Abs. 2 GehG 1956 wird der Begriff "Ausbildungsphase" verwendet, der im GehG 1956 nicht näher definiert ist. § 138 BDG 1979 enthält hingegen eine Legaldefinition des Begriffs "Ausbildungsphase" für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Dieser ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass eine Ausbildungsphase ausschließlich am Beginn des Dienstverhältnisses situiert ist. In gleicher Weise wird die Ausbildungsphase in § 148 BDG 1979 für den militärischen Dienst definiert. Weder dem GehG 1956 noch den Materialien (260 der Beilagen XXI. GP - Ausschussbericht NR) ist ein anderer Sinn des Begriffs Ausbildungsphase für das GehG 1956 zu entnehmen. Das VwG konnte sich somit nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung auf einen klaren Gesetzeswortlaut bei der Auslegung des Begriffs "Ausbildungsphase" stützen.In Paragraph 97, Absatz 2, GehG 1956 wird der Begriff "Ausbildungsphase" verwendet, der im GehG 1956 nicht näher definiert ist. Paragraph 138, BDG 1979 enthält hingegen eine Legaldefinition des Begriffs "Ausbildungsphase" für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Dieser ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass eine Ausbildungsphase ausschließlich am Beginn des Dienstverhältnisses situiert ist. In gleicher Weise wird die Ausbildungsphase in Paragraph 148, BDG 1979 für den militärischen Dienst definiert. Weder dem GehG 1956 noch den Materialien (260 der Beilagen römisch 21 . Gesetzgebungsperiode - Ausschussbericht NR) ist ein anderer Sinn des Begriffs Ausbildungsphase für das GehG 1956 zu entnehmen. Das VwG konnte sich somit nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung auf einen klaren Gesetzeswortlaut bei der Auslegung des Begriffs "Ausbildungsphase" stützen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018120013.J02Im RIS seit
14.11.2019Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019