Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/12/0094 E 18. November 1991 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Der Gesetzgeber kann den Inhalt von Tatbestandsvoraussetzungen,
an deren Vorliegen er Rechtsfolgen knüpft, im allgemeinen
selbst festsetzen. Er ist nicht an Begriffsinhalte gebunden,
die der von ihm verwendete Ausdruck in anderen (gleichrangigen)
Rechtsvorschriften gefunden hat. Knüpft der Gesetzgeber jedoch
an einen solchen Begriff, der bereits in einer anderen
Rechtsvorschrift inhaltlich umschrieben wurde, an, ohne seinen
Inhalt näher festzulegen, und läßt sich auch sonst aus der
anzuwendenden Norm kein Hinweis dafür finden, daß er von einer
abweichenden Bedeutung ausgegangen wäre (wie zB aus der
Gesetzessystematik und dem Regelungszweck), ist im Hinblick auf
die Einheit der Rechtsordnung und der daraus folgenden Einheit
der Rechtssprache (Hinweis E 31.3.1989, 88/12/0213) vom
gleichen Begriffsinhalt, wie er in ausdrücklichen Regelungen
festgelegt wurde, auszugehen. Dabei kann auch der Inhalt einer
landesrechtlichen Vorschrift aus einer bundesrechtlichen
Vorschrift und umgekehrt gewonnen werden.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018120013.J01Im RIS seit
14.11.2019Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019