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L24005 Gemeindebedienstete SalzburgNorm
AVG §56Rechtssatz
Bei im Dienstplan nicht ausreichend vorgesehenen Ersatzruhezeiten steht dem Beamten, um das von ihm behauptete Recht auf (ausreichende) Gewährung von Ersatzruhezeit für die Zukunft klarzustellen bzw. künftig die gesetzeskonforme Einräumung von Ersatzruhezeit zu erreichen, das dienstrechtliche Feststellungsverfahren offen (siehe VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150). Nur bei Vorenthaltung der im Dienstplan konkret vorgesehenen Ersatzruhezeiten, dh dann, wenn der Beamte während der ihm dienstplanmäßig eingeräumten Ersatzruhezeit dennoch zum Dienst herangezogen worden ist, kommen ihm die für die "Heranziehung zur Dienstleistung während der Ersatzruhezeit" vorgesehenen besoldungsrechtlichen Ansprüche zu.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120058.L04Im RIS seit
14.11.2019Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019