RS Vwgh 2019/10/2 Ra 2019/12/0032

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Veröffentlicht am 02.10.2019
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
L24007 Gemeindebedienstete Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56
GdBG Innsbruck 1970 §51 Abs2 idF 2016/084
GdBG Innsbruck 1970 §55 lita idF 2013/116
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1978/677
GehG 1956 §13a Abs2 idF 2008/I/147
LBG Tir 1998 §2 litc idF 2016/078
LBG Tir 1998 §58 idF 2016/061

Rechtssatz

§ 58 Tir. LBG 1998 ist gemäß der Systematik des Tir. LBG 1998 nur auf Ruhegenuss- und Versorgungsbezüge anzuwenden. Ist hingegen ein Übergenuss nicht infolge der dem Beamten ausbezahlten Ruhebezüge zustande gekommen, sondern war der zu Unrecht angewiesene Aktivbezug Grund für den zu beurteilenden Übergenuss (vgl. VwGH 7.9.2005, 2004/12/0090), so ist nicht nach § 58 Tir. LBG 1998, sondern nach der gehaltsrechtlichen Bestimmung des § 13a GehG 1956 vorzugehen. Gemäß § 13a Abs. 2 GehG 1956 sind die rückforderbaren Leistungen durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; es geht folglich um Abzüge vom Aktivgehalt. Demnach bot § 13a GehG 1956 für den von der Behörde de facto vorgenommenen, teilweisen Einbehalt der Pensionsbezüge keine Rechtsgrundlage. Sofern ein Abzug nicht in Betracht kam, wäre gegenüber dem Beamten ein Leistungsbescheid gemäß § 13a Abs. 2 vorletzter Satz GehG 1956 zu erlassen gewesen (vgl. VwGH 23.1.2008, 2007/12/0013). Der Inhalt des durch die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck erlassenen Feststellungsbescheides erschöpft sich in der Feststellung, dass gegenüber dem Beamten ein Rückersatzanspruch in der festgehaltenen Höhe bestehe. Somit ist die von der Behörde de facto vorgenommene (von den Bestimmungen des § 13a GehG 1956 abweichende) Kompensation der titellos angewiesenen Aktivbezüge mit den dem Beamten zustehenden Pensionsbezügen nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.Paragraph 58, Tir. LBG 1998 ist gemäß der Systematik des Tir. LBG 1998 nur auf Ruhegenuss- und Versorgungsbezüge anzuwenden. Ist hingegen ein Übergenuss nicht infolge der dem Beamten ausbezahlten Ruhebezüge zustande gekommen, sondern war der zu Unrecht angewiesene Aktivbezug Grund für den zu beurteilenden Übergenuss vergleiche VwGH 7.9.2005, 2004/12/0090), so ist nicht nach Paragraph 58, Tir. LBG 1998, sondern nach der gehaltsrechtlichen Bestimmung des Paragraph 13 a, GehG 1956 vorzugehen. Gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, GehG 1956 sind die rückforderbaren Leistungen durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; es geht folglich um Abzüge vom Aktivgehalt. Demnach bot Paragraph 13 a, GehG 1956 für den von der Behörde de facto vorgenommenen, teilweisen Einbehalt der Pensionsbezüge keine Rechtsgrundlage. Sofern ein Abzug nicht in Betracht kam, wäre gegenüber dem Beamten ein Leistungsbescheid gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, vorletzter Satz GehG 1956 zu erlassen gewesen vergleiche VwGH 23.1.2008, 2007/12/0013). Der Inhalt des durch die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck erlassenen Feststellungsbescheides erschöpft sich in der Feststellung, dass gegenüber dem Beamten ein Rückersatzanspruch in der festgehaltenen Höhe bestehe. Somit ist die von der Behörde de facto vorgenommene (von den Bestimmungen des Paragraph 13 a, GehG 1956 abweichende) Kompensation der titellos angewiesenen Aktivbezüge mit den dem Beamten zustehenden Pensionsbezügen nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120032.L02

Im RIS seit

14.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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