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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Eine Verschiebung der Beweislast im Sinne des "prima-facie-Beweises" setzt voraus, dass ein allgemein, also für jedermann in gleicher Weise bestehender Beweisnotstand gegeben ist und dass objektiv typische, also auf allgemein gültigen Erfahrungssätzen beruhende Geschehensabläufe für den Anspruchswerber sprechen (vgl. VwGH 18.12.2006, 2005/09/0133). Es ist dabei von typisch formelhaften Geschehensabläufen zu sprechen. Zum Wesen des "primafacie-Beweises" gehört es, dass der Beweisbelastete nur bestimmte Tatsachen beweisen muss, aus denen sich nach der Lebenserfahrung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf andere Tatsachen schließen lässt (VwGH 29.6.2011, 2010/12/0051). Fallbezogen ist aber schon nicht ersichtlich, dass die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland geradezu typischerweise mit der Gewährung des Status des Asylberechtigten in Zusammenhang stünde.Eine Verschiebung der Beweislast im Sinne des "prima-facie-Beweises" setzt voraus, dass ein allgemein, also für jedermann in gleicher Weise bestehender Beweisnotstand gegeben ist und dass objektiv typische, also auf allgemein gültigen Erfahrungssätzen beruhende Geschehensabläufe für den Anspruchswerber sprechen vergleiche VwGH 18.12.2006, 2005/09/0133). Es ist dabei von typisch formelhaften Geschehensabläufen zu sprechen. Zum Wesen des "primafacie-Beweises" gehört es, dass der Beweisbelastete nur bestimmte Tatsachen beweisen muss, aus denen sich nach der Lebenserfahrung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf andere Tatsachen schließen lässt (VwGH 29.6.2011, 2010/12/0051). Fallbezogen ist aber schon nicht ersichtlich, dass die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland geradezu typischerweise mit der Gewährung des Status des Asylberechtigten in Zusammenhang stünde.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180384.L01Im RIS seit
19.11.2019Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019