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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
VStG §2 Abs2Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/02/0107 B 03.10.2019Rechtssatz
Nach dem Wr WettenG 2016 ist in der Bewilligung der Standort der Betriebsstätten anzuführen. Die Bewilligung bezieht sich ausschließlich auf die in ihr enthaltenen Betriebsstätten, somit auf bestimmte ortsfeste Einrichtungen. § 19 Abs. 2 Wr WettenG 2016 sieht eine Zutrittskontrolle zu Räumen mit einem Wettterminal vor (vgl. VwGH 22.7.2019, Ra 2019/02/0107 bis 0108), die eben nur in bzw. vor den Räumen der jeweiligen Betriebsstätte erfolgen kann. Die Handlungspflicht trifft die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer der Betriebsstätte, wodurch hier die Ortsbezogenheit der Erfüllungshandlung im Vordergrund steht. Demnach ist unter Bedachtnahme auf das vorliegende Tatbild Tatort der Standort der Betriebsstätte. Eine Übertretung von § 19 Abs. 2 Wr WettenG 2016 ist daher von der Behörde wahrzunehmen, in deren Sprengel eine derartige Unterlassung erfolgte.Nach dem Wr WettenG 2016 ist in der Bewilligung der Standort der Betriebsstätten anzuführen. Die Bewilligung bezieht sich ausschließlich auf die in ihr enthaltenen Betriebsstätten, somit auf bestimmte ortsfeste Einrichtungen. Paragraph 19, Absatz 2, Wr WettenG 2016 sieht eine Zutrittskontrolle zu Räumen mit einem Wettterminal vor vergleiche VwGH 22.7.2019, Ra 2019/02/0107 bis 0108), die eben nur in bzw. vor den Räumen der jeweiligen Betriebsstätte erfolgen kann. Die Handlungspflicht trifft die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer der Betriebsstätte, wodurch hier die Ortsbezogenheit der Erfüllungshandlung im Vordergrund steht. Demnach ist unter Bedachtnahme auf das vorliegende Tatbild Tatort der Standort der Betriebsstätte. Eine Übertretung von Paragraph 19, Absatz 2, Wr WettenG 2016 ist daher von der Behörde wahrzunehmen, in deren Sprengel eine derartige Unterlassung erfolgte.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020125.L07Im RIS seit
14.11.2019Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019