RS Vwgh 2019/10/3 Ra 2019/02/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2019
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001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/02/0107 B 03.10.2019

Rechtssatz

Bei der Frage des Tatortes ist stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/05/0092; VwGH 8.4.2014, 2011/05/0031, 0032; VwGH 15.9.2005, 2003/07/0022). Bei der Nichterfüllung von Auflagen, Anordnungen und gesetzlichen Geboten im Zusammenhang mit Unterlassungsdelikten ist vor allem dann nicht vom Unternehmenssitz als Tatort auszugehen, wenn die gebotene Handlungspflicht nur an einem bestimmten Ort erfüllt werden kann, wenn also nur an diesem bestimmten Ort gehandelt hätte werden können, um die Unterlassung zu vermeiden (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/05/0092; VwGH 18.2.2015, Ra 2015/04/0003, 0004; VwGH 8.4.2014, 2011/05/0031, 0032; VwGH 15.9.2005, 2003/07/0022). Im Vordergrund steht die Ortsbezogenheit, weil nur dort tatsächlich der Rechtsbruch vermieden werden kann.Bei der Frage des Tatortes ist stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 27.6.2017, Ra 2017/05/0092; VwGH 8.4.2014, 2011/05/0031, 0032; VwGH 15.9.2005, 2003/07/0022). Bei der Nichterfüllung von Auflagen, Anordnungen und gesetzlichen Geboten im Zusammenhang mit Unterlassungsdelikten ist vor allem dann nicht vom Unternehmenssitz als Tatort auszugehen, wenn die gebotene Handlungspflicht nur an einem bestimmten Ort erfüllt werden kann, wenn also nur an diesem bestimmten Ort gehandelt hätte werden können, um die Unterlassung zu vermeiden vergleiche VwGH 27.6.2017, Ra 2017/05/0092; VwGH 18.2.2015, Ra 2015/04/0003, 0004; VwGH 8.4.2014, 2011/05/0031, 0032; VwGH 15.9.2005, 2003/07/0022). Im Vordergrund steht die Ortsbezogenheit, weil nur dort tatsächlich der Rechtsbruch vermieden werden kann.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020125.L06

Im RIS seit

14.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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