Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Der Lauf der Revisionsfrist hat in Bezug auf den durch das VwG unter Setzung einer Leistungsfrist erteilten baubehördlichen Auftrag keinen Einfluss auf dessen Rechtskraft und damit Verbindlichkeit. Daher kann sich eine noch offene Revisionsfrist auch nicht auf die - nach Ablauf der Leistungsfrist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eintretende - Strafbarkeit wegen Nichterfüllung dieses Auftrages auswirken.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050268.L02Im RIS seit
08.11.2019Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019